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Stichwort English Beschreibung
Mehrvertretungsgebühr / Beschlussanfechtungsverfahren (WEG) multiple representation fee / proceedings for challenging a resolution (German Condominium Act) Eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt gemäß § 7 Abs. 1 RVG immer dann an, wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Ob es dabei einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat.

Folglich steht diese Mehrvertretungsgebühr einem Anwalt auch in einem Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG zu, wenn er von dem nach § 45 Abs. 1 WEG zustellungsbevollmächtigten Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. WEG beauftragt wurde, die übrigen Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten.

Die Vorschrift des § 50 WEG, wonach die Wohnungseigentümer im Regelfall nur die Kosten eines einzigen Anwalts erstattet bekommen können, steht der Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nicht entgegen. Aus ihr kann nicht gefolgert werden, dass diesem Rechtsanwalt keine Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrere Auftraggeber zusteht (BGH, 15.9.2011, V ZB 39/11).